Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen „SG Taucha 99“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Taucha.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt jeweils am 01.07. des laufenden Kalenderjahres und endet am 30.06. des darauf folgenden Kalenderjahres.

§ 2 Zweck, Angaben, Gemeinnützigkeit

  1. Die SG Taucha 99 e.V. mit Sitz in Taucha verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gemäß (1) gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebs auf der Grundlage der allgemein verbindlichen Regeln des Deutschen Fußball-Bundes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
  3. Der Verein ist zur Erfüllung der Aufgaben gemäß (2) selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede Erwachsene Person, die gewillt ist, Zweck und Aufgaben des Vereins materiell und ideell zu unterstützen, kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen setzt der Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
  2. Personen, die am Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, einen Übungsleitervertrag erhalten sowie dem Vorstand angehören, müssen Mitglied des Vereins sein.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die nicht aktiv am Spiel-, Wettkampf- und Trainingsbetrieb teilnimmt, sowie Schiedsrichter ist, werden. Das „fördernde Mitglied“ hat das Recht, bei Heimspielen aller Mannschaften unseres Vereins, zum freien Eintritt für alle vom Verband angesetzten Punkt-, Pokal- und Freundschaftsspiele, sofern dies mit den Vorschriften des Verbandes im Einklang steht. Das „fördernde Mitglied“ hat kein Stimmrecht bei Mitglieds- versammlungen und kann nicht in den Vorstand des Vereines gewählt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tot, Streichung, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in Rückstand ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit zum Monatsende erklärt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung fixiert.
  3. Ehrenmitglieder und Vereinsschiedsrichter sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsgebäude Kriekauer Straße.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  3. Wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr, wählbar jedoch erst ab 18 Jahre.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit bei abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beschlussfassung zum Jahresarbeitsplan und Finanzplan
b) Entgegennahme und Beratung über den Jahresbericht des Vorstandes
c) Entgegennahme, Beratung und Bestätigung des Jahresfinanzberichtes zum vergangenen und zum kommenden Geschäftsjahr
d) Beschlussfassung zum Jahresbeitrag
e) Wahl und Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung zur Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereines
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 10 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister
    • dem Geschäftsführer
    • und vier weiteren Beisitzern.
  2. Der Verein wird gesetzlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer vertreten. Jeder dieser gesetzlichen Vertreter ist allein zeichnungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist generell zulässig. Der Vorstand konstituiert sich im Anschluss an die Wahl.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den unterschiedlichsten Gründen vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl zu kooptieren.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sichert die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Taucha und den zuständigen Organen des Fußballverbandes.
  2. Die organisatorische und inhaltliche Arbeit erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, geeignete Personen mit der Wahrnehmung spezieller Aufgaben zu beauftragen und Ausschüsse zu bilden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Entscheidung zur Auflösung regelt sich nach der Stimmenzahl gemäß § 7 (5) dieser Satzung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Taucha, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Breitensports zu verwenden hat.

Taucha, den 20.10.15