Stadionordnung

§ 1
Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Anlagen des Sport- und Freizeitzentrums Kriekauer Straße in Taucha.

§ 2
Widmung

  1. Der Sportplatz dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Leichtathletikveranstaltungen mit regionalem Charakter.

  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des Sportplatzes besteht nicht.

  1. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Sportplatzes richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3
Aufenthalt

  1. Auf dem Sportplatz dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportplatzes auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

  1. Zuschauer haben den ggf. auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Bereich/Block einzunehmen.

  1. Für den Aufenthalt auf dem Sportplatz an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Eigentümer GBV Taucha mbH im Einvernehmen mit den Sportplatznutzern getroffenen Anordnungen.

§ 4
Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportplatzes verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis zum Betreten des Sportplatzes unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

  1. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Einfluss anderer Mittel, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vernunftgemäße Handlungen beeinträchtigen oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Bei der Kontrolle (abtasten des Körpers) ist Geschlechtertrennung notwendig.

  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die dem Kontroll- und Ordnungsdienst ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Sportplatzes zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales Stadionverbot des SFV, NOFV ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen der DFL und des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5
Verhalten auf dem Sportplatz

  1. Innerhalb des Sportplatzes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

  1. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie über Beschallungsanlagen gesprochene Informationen Folge zu leisten.

  1. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

  2. Alle Auf- und Abgänge (Stufengänge) sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6
Verbote

    1. Den Besuchern des Sportplatzes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
      1. rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikaler Materialien;

 

      1. Waffen (Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen, Schießkugelschreiber, Schlagringe, Elektroschockgeräte, Totschläger, Stahlruten, Würghölzer, Spring- und Fallmesser, Dolche, Butterflymesser, Wurfsterne, Teppichmesser) sowie Fahrradketten Gürtel und Armbänder mit Dornnieten)

 

      1. Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (Batterien, Dosen);

 

      1. Reizstoffsprühgeräte (Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen);

 

      1. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

 

      1. pyrotechnische Gegenstände: Bengalisches Feuer, Bengalische Zylinder-flamme, Starklichtfackel, Signalfackel, Rauchfackel, Raucherzeuger, Rauchkörper, Rauchpulver, Kanonenschläge, Böller, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Pyrotechnische Munition wie: Signalmunition, Signalkörper;

 

      1. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

 

      1. mechanisch betriebene Lärminstrumente;

 

      1. alkoholische Getränke aller Art;

 

      1. Tiere;

 

      1. Laser-Pointer.

 

 

    1. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
      1. rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung oder verbotenes Schuhwerk zu tragen;

 

      1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

 

      1. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

 

      1. mit Gegenständen aller Art zu werfen;

 

      1. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

 

      1. ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers/des Sportplatznutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

 

      1. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

 

      1. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion/des Sportplatzes in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.

 

      1. Hunde müssen an der Leine geführt werden. In Gebäuden und auf Sportflächen gilt Hundeverbot.

 

    1. Das Anbringen von Fahnen und Transparenten ist nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Werbeflächen dürfen nicht überdeckt werden.

§ 7
Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Sportplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Kommune nicht.

  2. Unfälle oder Schäden sind der GBV Taucha mbH unverzüglich zu melden.

§ 8
Zuwiderhandlungen

  1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße (§ 17) von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1.000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

  2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Sportplatzordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus vom Sportplatz verwiesen und mit einem Sportplatzverbot belegt werden.

  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

  4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Taucha, 01.04.2022

Gunnar Simon
Geschäftsführer

GBV Taucha mbH
Kirchplatz 4
04425 Taucha

Telefon: 034298-487700
E-Mail: info@wota-online.de
Web: www.wota-online.de

Anhang